Gibt es ein „Geschäftsmodell Handwerker-Widerruf“? Adobestock von Ronald Rampsch
19 März

Gibt es ein „Geschäftsmodell Handwerker-Widerruf“?

Das Praxisproblem

Seit einiger Zeit liest man von einem „Geschäftsmodell Handwerker-Widerruf“. Dieses soll Anlass dafür sein, dieses „Geschäftsmodell“ einmal näher zu beleuchten. Wir hatten an dieser Stelle erstmals im Jahr 2015 über eine Entscheidung des LG Freiburg (Breisgau) zu dieser Problematik berichtet.

Zwischenzeitlich liegt auch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vor, sodass wir das Thema noch einmal aufgreifen.

Unserer Auffassung nach – unseriöse – Idee des „Geschäftsmodells Handwerker-Widerruf“ ist es, dass ein Verbraucher Bauleistungen bei einem Handwerker (Unternehmer) bestellt und dann den Verbraucher-Bauvertrag widerruft, nachdem der Unternehmer die Leistungen erbracht hat. Folge soll dann sein, dass der Verbraucher keine Vergütung für die erbrachten Leistungen des Unternehmers zahlen muss, gleichwohl aber die Bauleistungen behalten darf und auch keinen Wertersatz schuldet, wenn der Unternehmer nicht auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers hingewiesen hat.

Ist dieses wirklich so?

 

Die Entscheidungen

Das OLG Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 14.04.2023 (Az. 8 U 17/23) die Berufung eines Unternehmers gegen das dessen Zahlungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Was war passiert? Ein Bauherr (Verbraucher) hatte auf einer Baustelle den Handwerker, der schon andere Leistungen für ihn auf der Baustelle erbracht hatte, mit der Erbringung von drei Zusatzleistungen beauftragt. Hierbei handelte es sich um drei selbständige Verträge.

Nachdem der Handwerker die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht hatte, widerrief der Verbraucher die Verträge und weigerte sich sowohl die vereinbarte Vergütung zu zahlen, als auch eine Wertersatz für die von dem Unternehmer erbrachten Leistungen.

Der Verbraucher war hierbei (leider) im Recht, wie das OLG Karlsruhe in der vorstehenden Entscheidung in zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage festgestellt hat.

Es handelte sich bei den drei Verträgen zwar um Nachträge zu dem ursprünglich geschlossenen Bauvertrag, diese Verträge waren gleichwohl eigenständige Verträge. Da die Verträge mündlich auf der Baustelle geschlossen worden waren, also außerhalb von Geschäftsräumen, konnten sie von dem Verbraucher gemäß § 312b BGB i.V.m. § 312g BGB widerrufen werden, weil der Handwerker (Unternehmer) nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht belehrt hatte.

Etwas anders und damit im Ergebnis günstiger für den Unternehmer, einem Dachdecker, stellte sich die Situation bei einem Sachverhalt dar, über den der BGH am 06.07.2023 (Az. VIII ZR 151/22) entschieden hat. Bei diesem Sachverhalt war der Dachdecker damit beauftragt worden, Dachrinnen an einem Reihenhaus und Abdichtungsarbeiten in dessen Eingangsbereiches vorzunehmen. Hierbei wurde dann von einem Mitarbeiter des Dachdeckers festgestellt, dass der Wandanschluss des Daches defekt war.

Der Auftraggeber/Verbraucher wurde über die weiteren Mängel und die für dessen Beseitigung anfallenden Kosten informiert. Einen Tag später erteilte er dann – wiederum mündlich – dem Dachdecker den weiteren Auftrag.

Erneut hatte der Handwerker nicht über ein Widerrufsrecht belehrt. Dieses war vorliegend auch nicht notwendig, weil dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustand. Ein Widerrufsrecht gemäß § 312b BGB i.V.m. § 312g BGB besteht nur dann, wenn der Auftrag außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien erteilt wird.

Vorliegend hatte der Dachdecker dem Verbraucher an einem Tag mitgeteilt, welche Arbeiten zur Beseitigung des Mangels durchgeführt werden müssen und was für Kosten hierfür anfallen. Dieses Angebot war dann allerdings durch den Verbraucher nicht unmittelbar, sondern erst einen Tag später angenommen worden, also nicht außerhalb von Geschäftsräumen bei „gleichzeitiger“ Anwesenheit beider Parteien.

Exkurs: Vorsicht auch bei rein telefonisch erteilten Aufträgen, auch in diesem Fall steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, es handelt sich dann um einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne von § 312c BGB.

 

Die Praxisempfehlung

Das „Geschäftsmodell Handwerker-Widerruf“ kann von dem Unternehmer/Handwerker einfach und wirksam dadurch ausgehebelt werden, dass er – auch auf einer Baustelle – nicht „auf Zuruf“ Verträge abschließt, sondern sich immer von dem Auftraggeber den Erhalt einer Widerrufsbelehrung unterzeichnen und ausdrücklich bestätigen lässt, dass er bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden soll.

 

Bei der Entwicklung entsprechende Formulare sind wir gerne behilflich, bitte sprechen Sie uns an!

 

 

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