Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien wie z.B. Ansprüche auf Entgelt, Urlaub, Beendigung von Arbeitsverhältnissen u.ä.
Tarifverträge gelten auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Unkenntnis heraus von den tarifvertraglichen Ansprüchen keinen Gebrauch machen.
Abschluss des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber.
Geltung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis
Der Tarifvertrag findet nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn eine Tarifgebundenheit besteht. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Erste Möglichkeit:
Beiderseitige Verbandsmitgliedschaft:
Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
Zweite Möglichkeit:
Vereinbarung der Anwendbarkeit:
Liegt eine Tarifbindung nicht vor, können die Parteien Anwendbarkeit des Tarifvertrages durch den Arbeitsvertrag vereinbaren. Man spricht von der Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.
Damit ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, d. h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Dritte Möglichkeit:
Allgemeinverbindlichkeit:
Eine Tarifbindung besteht auch, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Man spricht von Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit.
Auch hier ist es für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Nachbindung von Tarifverträgen
Der Arbeitgeber kann sich durch einen vorzeitigen Austritt aus einem Arbeitgeberverband von der Tarifbindung nicht befreien. Gem. § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Nachwirkung von Tarifverträgen
Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines abgelaufenen Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind. Dies bedeutet, dass auch während eines solchen Nachwirkungszeitraumes der Tarifvertrag zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Nachwirkung tritt auch ein, wenn die Tarifbindung in Folge eines Verbandsaustritts weggefallen ist oder die Allgemeinverbindlichkeit geendet hat. Die Nachwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages beginnt oder die erst nach diesen Zeitpunkt in die tarifschließende Gewerkschaft eingetreten sind.
Die Nachwirkung endet, wenn ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt.
Unsere Leistungen als Fachanwälte dür Arbeitsrecht bei Traifverträgen
Wir überprüfen für Sie, ob und welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Wir überprüfen für Sie darüber hinaus, ob und unter welchen Umständen es sinnvoll ist, sich von einem Tarifvertrag loszusagen, welche Möglichkeiten der Tarifvertrag selbst zulässt, um durch sogenannte Öffnungsklauseln einzelvertraglich vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu vereinbaren und Abreden zu treffen. Insbesondere kontrollieren wir bei einer Tarifkonkurrenz, welcher Tarifvertrag Anwendung findet.
Nicht zuletzt unterstützen wir Sie bei der Verhandlung über Abschluss von Firmen- oder Sanierungstarifverträgen.
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